
Gaststättenerlaubnis
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht
- unentgeltliche Kostproben verabreicht,
- alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht.
- wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
- Für einen Beherbergungsbetrieb bedarf es der Erlaubnis nicht, wenn der Betrieb darauf eingerichtet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen; in solchen Betrieben ist das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste erlaubnisfrei. Wenn der Beherbergungsbetrieb in Verbindung mit einer erlaubnisbedürftigen Schank- oder Speisewirtschaft ausgeübt wird, bedarf es allerdings der Erlaubnis.
Bevor Sie die Erlaubnis erhalten, eine Gaststätte zu betreiben, überprüft das Ordnungsamt Ihre persönliche Zuverlässigkeit.
Ansprechpartner / Stelle
© 2015 Verbandsgemeindeverwaltung Hillesheim . Burgstraße 6 . 54576 Hillesheim . info@hillesheim.de